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Satzung Aabenraa Baad Club a.m.b.a.

1. Zweck der Gesellschaft

1.1. Aabenraa Baad Club a.m.b.a. – abgekürzt ABC a.m.b.a. – ist eine Genossenschaft mit be¬schränkter Haftung, da die Anteilsinhaber nur bis zur Höhe des Wertes des jeweiligen Anteils und der gezeichneten Einlage / Depositum haften.
1.2. Sitz der Gesellschaft ist die Gemeinde Aabenraa.
1.3. Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb der Hafenanlage mit dazu¬gehörenden Gebäuden auf einem Gelände nördlich der vorhandenen Marina in Aabenraa.

2. Aufnahme als Anteilsinhaber
2.1. Als aktiver und passiver Anteilsinhaber im Aabenraa Baad Club A.m.b.A. können Personen aufgenommen werden, die mindestens 18 Jahre alt sind, samt Vereine und Firmen, die Mitglieder von Aabenraa Båd Club sind. Der Anteil von Anteilsinhaber mit Wohnsitz außer Dänemark, jedoch in EU, darf bis zu 15 % von aktiven Anteilsinhaber, am Anmeldungszeitpunkt, sein. Im Zweifelsfall wird dies, von der Vorstand entscheidet.
2.2. Anteilsinhaber, die noch keinen Liegeplatz zugewiesen bekommen haben, haben nach Zahlung der Einlage Anspruch darauf, auf die Warteliste aufgenommen zu werden.
2.3. Ein Anteilsinhaber, der einen Liegeplatz angewiesen bekommen hat, hat ein uneinge¬schränk¬tes Recht darauf, solange die Bootsgröße das bedingt.
2.4. Weiterhin können Anteilsinhaber ohne Anspruch auf einen Liegeplatz aufgenommen werden, dafür mit einer niedrigeren Einlage (passive Anteilsinhaber). Diese können nicht auf die Warte¬liste aufgenommen werden, außerdem haben sie kein Stimmrecht.
2.5. Der Preis für Anteilscheine und Depositum wird von der Mitgliederversammlung fest¬gesetzt. Die Frist für die rechtzeitige Einzahlung wird vom Vorstand festgelegt.
2.6. Die Beträge für Anteile bzw. Depositum werden nicht verzinst.
2.7. Für die Aufnahme von unmündigen Personen in den ABC a.m.b.a. ist das Einverständnis von Eltern bzw. Vormund erforderlich. Nach tatsächlichem Eingang des Mitgliedsanteils wird ein Depositums- / Einlagenachweis ausgestellt.
2.8. Personen, die wegen Zahlungsrückstand ausgeschlossen sind, können nicht als Anteilsinhaber aufgenommen werden, bevor die entsprechenden Verbindlichkeiten gegenüber der Gesell¬schaft getilgt sind.

3. Investition der Gesellschaft
3.1. Die Beschaffung des erforderlichen Kapitals für die Hafenanlage der Marina geschieht durch Zeichnung von Anteilen und Depositum/Einlagen durch die Anteilsinhaber.
3.2. Darüber hinaus kann die Gesellschaft Kredite bei Kredit- bzw. Geldinstituten aufnehmen, oder dort, wo es dem Vorstand zweckmäßig erscheint. Bei solchen Kreditaufnahmen muss der Kreditgeber berechtigt sein, in die Rechte der Gesellschaft gegenüber den Anteils¬inhaber ein¬zutreten, wenn Verletzungen der Kreditpflichten vorliegen.

4. Zuteilung von festen Liegeplätzen und Saisonplätzen
4.1. Die Zuteilung eines Liegeplatzes erfordert:
1. Kauf eines Anteils.
2. Einlage/Depositum, deren Höhe entsprechend dem Platzbedarf ermittelt wird. Die Mindest¬breite beträgt 11 x 25 cm.
4.2. Die Höhe der Einlage errechnet sich aus einem Bruchteil der Anlagekosten der gesamten Hafenanlage entsprechend der Breite des Liegeplatzes von Mittelpfahl bis Mittelpfahl.
4.3. Jedem Anteilsinhaber wird eine Anteilsnummer zugeteilt, die die Zugehörigkeitsreihenfolge angibt.
4.4. Die Anteilsinhaber wählen Ihren Liegeplatz nach der Zeichnungsreihenfolge.
4.5. Der Vorstand kann freie Plätze, und auf Anfrage auch vorübergehende und zeitlich begrenzt, Personen und Vereinigungen ohne den Status von Anteilsinhabern zuteilen, also solchen, die die in Punkt 2.1 (Saisonmieter und Vertragsmieter) genannten Bedingungen nicht erfüllen. Eine zeitlich begrenzte Zuteilung kann bei Zuteilung den Zeitraum von zwei Saison (Kalender¬jahren) nicht überschreiten. Falls keine Anteilsinhaber (die jederzeit Vorrang vor Saisonmietern genießen) einen Saisonplatz bis spätestens zu einem 31. Dezember beanspruchen, verlängert sich die zeitlich Begrenzte Zuteilung um eine weitere Saison. Wenn ein Mieter demnach keine Nach¬richt darüber erhalten hat, dass ein angemieteter Saisonplatz spätestens zum 31. Deze¬m¬ber einem Anteilsinhaber zugeteilt wurde, hat der Mieter den Anspruch auf die Anmietung eines Saisonplatzes für die folgenden zwei Saisons. Der Vorstand legt die näheren Bedingun¬gen, ein¬schließlich des Entgelts und eventueller Bestimmungen über eine Warteliste für die Miete eines Saisonplatzes fest. Für Vertragsmieter gelten die gleichen Kündigungs¬bestimmun-gen, wie sie auch für Saisonmieter gelten. Es werden keine neuen Vertragsmieter aufgenom¬men.
4.6. Der Vorstand kann die Verteilung von Liegeplätzen im Hinblick auf Größe und Lage festlegen.

5. Nutzung des Liegeplatzes
5.1. Der Anteilsinhaber kann nur über den Liegeplatz für den Bedarf seines Bootes, das mindestens zu 50 % dem Anteils¬inhaber oder seinem Ehepartner oder beiden gemeinsam gehört, ver¬fügen. Ist der Anteilsinhaber ein Verein oder ähnliches laut § 2, kann dieser den Liegeplatz dem Verein oder dazugehörenden Personen zu Verfügung stellen.
5.2. Sofern der Liegeplatz für kürzere oder längere Zeit nicht in Anspruch genommen wird, ist der Anteilsinhaber verpflichtet, dieses dem Vorstand zu melden. Der Liegeplatz wird der Gesell¬schaft im Hinblick auf anderweitige Vermietung ohne Abgabe an den Anteilsinhaber zur Ver¬fügung gestellt, indem die Einnahmen ABC a.m.b.a. zufallen.

6. Hafengebühren und Mitgliedsbeiträge
6.1. Außer dem Anteil selbst zahlt der Anteilsinhaber mit zugewiesenem Platz eine jährliche Hafengebühr zur Verwendung für den dem Liegeplatz zugehörenden Anteil. Die Hafengebühr ist für alle Bootsplätze gleich per 25 cm. Darüber hinaus wird ein festgelegtes Kontingent je Boot gezahlt.
6.2. Für Anteilsinhaber, die noch keinen Platz zugewiesen bekommen haben, wird eine jährliche Gebühr/Kontingent erhoben, um als Interessierte auf der Warteliste zu stehen.
6.3. Für passive Anteilsinhaber mit geringerer Einlage wird ein jährliches Kontingent erhoben.
Die oben genannten Hafengebühren und Kontingente werden auf der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der letzte rechtzeitige Einzahlungstermin wird von dem Vorstand bestimmt – vergleiche Punkt 7.
6.4 Anteilhaber, die auf eigenen Wunsch auf einen anderen Platz wechseln wollen, zahlen eine Gebühr von Dkr 650,-

7. Reduzierte Hafengebühren und Liegeplatz an Land
7.1. Wird der Liegeplatz während eines Kalenderjahrs nicht genutzt, kann dem Anteils¬inhaber auf Anfrage durch den Vorstand die Hafengebühr reduziert werden; wurde die Gebühr bereits rechtzeitig einbezahlt, ist eine Reduzierung nicht möglich. Reduzierte Hafengebühren werden auf der Mitgliederversammlung beschlossen, der letzte rechtzeitige Einzahlungstermin ist der 01. März.
7.2. Der Vorstand kann auf dem Hafengelände Bootsplätze an Land an Boote vermieten, die keinen Wasserliegeplatz haben. Der Vorstand legt hierfür die Gebühren fest. Die Kosten für andere Serviceleistungen legt der Vorstand fest.
7.3 Ein neuer Anteilhaber, der nach d. 30.6. einen Platz kauft, bekommt ein Rabat von 50% der Gebühr für das laufende Jahr.

8. Jährliche Mitgliederversammlung
8.1. Die Mitgliederversammlung ist die höchste Instanz der Gesellschaft.
8.2. Die Einladung zur Mitgliederversammlung geschieht mittels gewöhnlichen Briefs oder per E-Mail an alle Anteilsinhaber im ABC a.m.b.a. Zu der ordentlichen Mitgliederversammlung, die jedes Jahr im November/Dezember stattfindet, wird mindestens drei Wochen vorher ein¬ge¬laden.
8.3. Die Tagesordnung gemäß Punkt 9.1 wird spätestens acht Tage vor der Mitgliedsversammlung auf entsprechende Weise bekannt gegeben. Vorschläge, die auf der Mitgliedsversammlung be¬handelt werden sollen, müssen spätestens vierzehn Tagen vorher dem Vorstand vorliegen. Solche Vorschläge werden auf die Tagesordnung aufgenommen und auf der Homepage von Aabenraa Båd Club A.m.b.a., sowie durch Aushang im Klubhaus veröffentlicht.
8.4. Stimmberechtigt sind alle Anteilsinhaber über 18 Jahre (nicht passiv), die seit mindestens drei Monaten vor Termin der Mitgliederversammlung Anteilsinhaber sind und keine Zahlungs¬rückstände haben.
8.5. Kein Anteilsinhaber kann mehr als eine Stimme haben, eine Stimmabgabe per Vollmacht ist ausgeschlossen. Jedoch kann ein Ehegatte / Lebenspartner eine Stimmabgabe namens des Anteilsinhabers vornehmen.

9. Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung
9.1. Die Tagesordnung für die ordentliche Mitgliederversammlung muss folgendes umfassen:
1. Wahl des Versammlungsleiters
2. Bericht des Vorsitzenden
3. Vorlage des geprüften Geschäftsberichts zur Verabschiedung
4. Festlegung der Einlage
5. Festlegung der Hafengebühren
6. Festlegung der Gebühren/Kontingente
7. Behandlung der eingegangenen Vorschläge
8. Wahl der/des Vorsitzenden
9. Wahl der Vorstandsmitglieder
10. Wahl der 2 Stellvertreter des Vorstands
11. Wahl der 2 Wirtschaftsprüfer und 1 Stellvertreter
12. Wahl der/des Vorsitzenden der Ausschüsse
13. Sonstiges

10. Stimmabgabe und Leitung der Mitgliederversammlung
10.1. Die Mitgliederversammlung wählt einen Diskussionsleiter, dieser darf nicht dem Vorstand angehören.
10.2. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, ab¬gesehen von den Fällen, in denen durch die Satzung anderes vorgeschrieben ist.
10.3. Auf Antrag eines stimmberechtigten Anteilsinhabers muss die Abstimmung oder Wahl schrift¬lich durchgeführt werden, auch alle Abstimmungen über einen Ausschluss müssen schriftlich er¬folgen.
10.4. Die Wahlen und Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden protokolliert, der Leiter entscheidet, in welchen Umfang hiervon Referate aufgenommen werden.

11. Außerordentliche Mitgliederversammlung
11.1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden abgehalten, wenn der Vorstand es als notwendig erachtet oder wenn mindestens 30 % der Stimmberechtigten dies schriftlich be¬antragen. Im letztgenannten Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags oder nach Bekanntgabe der zu behandelnden Sachlage abgehalten werden.
11.2. Für Einladung und Versand der Tagesordnung gelten die Bestimmungen in § 8.

12. Vorstand der Gesellschaft
12.1. Der Vorstand leitet die täglichen Geschäfte der Gesellschaft und repräsentiert die Gesellschaft in jeder Hinsicht. Die Beschlüsse und vorgenommenen Handlungen verpflichten die Gesell¬schaft im Hinblick auf die Gesetze.
12.2. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, einem Kassenwart, einem Sekretär und einem weiteren Mitglied. Auf der ordentlichen Mitglieder¬versammlung werden diese für zwei Jahre gewählt, jedoch so, dass die Hälfte des Vorstandes jedes zweite Jahr ersetzt wird.
12.3. Der/die Vorsitzende wird in einer gesonderten Abstimmung für zwei Jahre gewählt, Wieder¬wahl ist möglich.
12.4. Es ist nur möglich, mündige Mitglieder in den Vorstand zu wählen.

13. Aufgaben des Vorstandes, Geschäftsordnung
13.1. Der neu gewählte Vorstand muss sich schnellstmöglich, aber spätestens vierzehn Tagen nach der Mitgliederversammlung im Rahmen einer Vorstandssitzung konstituieren.
13.2. Der Auftrag des Kassenwarts ist unvereinbar mit der Funktion als Vorsitzender, als stell¬ver¬tretender Vorsitzender oder als Sekretär.
13.3. Der Vorstand bestimmt selbst seine Geschäftsordnung.
13.4. In dem Fall, dass der Vorsitzende nicht teilnehmen kann, tritt der 2. Vorsitzende an seine Stelle.
13.5. Über die Verhandlungen des Vorstandes wird Protokoll geführt.
13.6. Der Vorsitzende zeichnet für die Gesellschaft. Bei wirtschaftlichen Dispositionen sind jedoch die Unterschriften von Vorsitzenden und Kassenwart gemeinsam erforderlich.
13.7. Bei allen Sachverhalten betreffend Ankauf, Verkauf oder Verpfändung von Immobilien oder losem Inventar sind die Unterschriften des Vorsitzenden, es tellvertretenden Vorsitzenden und des Kassenwartes gemeinsam erforderlich.

14. Rechnungslegung der Gesellschaft
14.1. Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am 01. Oktober und endet am 30. September.
14.2. Der Vorstand muss den Geschäftsbericht für das vorhergegangene Jahr und die Bilanz per 30. September dem Wirtschaftsprüfer aushändigen.
14.3. Geschäftsbericht und Bilanz werden auf der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Aner¬kennung vorgelegt und müssen mit der Unterschrift der Wirtschaftsprüfer versehen sein.
14.4. Geschäftsbericht und Bilanz müssen den Anteilsinhabern der Gesellschaft spätestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung vorliegen.

15. Kassenprüfer
15.1. Auf der ordentlichen Mitgliederversammlung werden für jeweils ein Jahr zwei Kassenprüfer und ein stellvertretender Kassenprüfer gewählt, Wiederwahl ist möglich.
15.2. Die Kassenprüfer müssen jedes Jahr im November den Geschäftsbericht durcharbeiten und kontrollieren, ob der Bestand vorhanden ist.
15.3. Jeder der Prüfer hat zu jeder Zeit Zugang zu den Unterlagen, um die Buchführung und Be¬stände einzusehen.

16. Anlage und Einrichtung
16.1. Jeder Etablierung von Einrichtungen auf See oder an Land muss vom Vorstand genehmigt werden.

17. Übertragung von Anteilen an Familienmitglieder
17.1. Anteile können ohne Zustimmung des Vorstandes nur an Ehepartner oder Erben übertragen werden.
17.2. Soll ein Anteil übertragen werden, muss der Anteilsinhaber dies dem Vorstand schriftlich mindestens vierzehn Tage vor einem 01. März mitteilen.
17.3. Der Anteilsinhaber hat einen Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung darüber, ob der ent¬sprechende Anteilsinhaber gegebenenfalls Verbindlichkeiten gegenüber der Gesellschaft hat.

18. Übertragng von Anteilen an Andere
18.1. Der Vorstand muss, wenn ihm der Wunsch nach Übertragung eines Anteils vorgelegt wird, nach geeigneten neuen Anteilsinhabern suchen, danach wird der Anteil innerhalb von drei Wochen nach Entgegennahme des Ablösungswunsches als frei angeführt.
18.2. 1. Priorität haben Anteilsinhaber, 2. Priorität haben Personen, Vereine u.a. mit Wohnsitz / Sitz in der Region Süddänemark.
18.3. Treten mehrere Interessenten mit gleicher Priorität auf, gilt die Reihenfolge der Anmeldungen bzw. die Reihenfolge der Interessenliste.
18.4. Der Vorstand muss spätestens sechs Wochen nach Eingang des Abtretungswunsches dem An¬teilsinhaber mitteilen, ob ein Käufer für den Anteil angewiesen werden kann. Kann der Vor¬stand keinen Käufer anweisen, kann der Anteilsinhaber selbst einen Käufer vorschlagen, dieser muss vom Vorstand akzeptiert werden, wenn er die Bedingungen der Statuten erfüllt, und derart Rechte und Pflichten des austretenden Anteilsinhabers übernimmt.
18.5. Bei Übertragung von Anteilen darf nur der Betrag erlegt werden, den der Anteilsinhaber ur¬sprünglich für die Gesellschaftsanteile gezahlt hat. Übersteigt der Wert der Anteile zum Zeit¬punkt der Übertragung den ursprünglich gezahlten Wert, fällt der Überschuss Aabenraa Båd Club A.m.b.a. zu.
18.6. Für die Übertragung eines Anteils wird außerdem eine Gebühr erhoben, die die Gesellschaft im Zu¬sammenhang mit der Beendigung des Mietverhältnisses berechnet.
18.7. Bei Austritt haben Anteilsinhaber keinen Anspruch auf Anteile des Vermögens der Ge¬sell¬schaft.
18.8. Um die Finanzierung der Anteile für den Anteilsinhaber zu erleichtern, wird die Erlaubnis der Abtretung der an den Anteil geknüpften Rechte an das Geldinstitut erteilt.
18.9. Der Aabenraa Baad Club a.m.b.a. wird die Abtretung vermerken und eine hierfür festgesetzte Gebühr einbehalten.

19. Prokura und Hafenregeln
19.1. Der Vorstand ist berechtigt, Mitarbeiter zur Erledigung des täglichen Betriebes anzustellen, außerdem kann er Prokura erteilen.
19.2. Die Anteilsinhaber sind verpflichtet, die von dem Vorstand festgelegten Hafenregeln und allen sonstigen Anweisungen des Vorstands zu befolgen.

20. Rückstände und Ausschluss
20.1. Sofern der Anteilsinhaber seine Hafengebühren oder andere offenen Beträge nicht rechtzeitig bezahlt, hat der Vorstand das Recht, diese per Inkasso zu Lasten des Schuldners einzutreiben.
20.2. Sofern der Anteilsinhaber nach Aufforderung seine versäumten Zahlungen nicht sofort bezahlt oder mehrfach die Hafenregeln grob fahrlässig missachten, ist der Vorstand berechtigt, den Be¬treffenden als Anteilsinhaber auszuschließen und gleichzeitig die sofortige Räumung des Bootsplatzes zu verlangen.
20.3. Der Beschluss des Vorstands, ein Mitglied auszuschließen, erfordert jedoch, dass mindestens 2/3 der Mitglieder des Vorstands für den Ausschluss gestimmt haben. Vor der Abstimmung des Vorstands muss das betroffene Mitglied Gelegenheit bekommen, seine Rechtfertigung zu dieser Angelegenheit vorzubringen oder die Sachlage aus seiner Sicht darzulegen, und kann fordern, dass die Frage des Ausschlusses auf der nächsten ordentlichen Mitglieder¬versamm¬lung entschieden wird.
20.4. Darüber hinaus kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn der Ausschluss auf Antrag von mindestens 1/3 aller Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen wird.
20.5. In jedem Fall, wenn ein Ausschluss auf einer Mitgliederversammlung behandelt wird, muss der Betroffene spätestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung hierüber informiert werden, ebenso ist ihm Zutritt zur Versammlung zu gewähren, um sich hier verteidigen zu können. Die Frage des Ausschlusses muss als gesonderter Punkt auf der Tagesordnung aufgenommen wor¬den sein.
20.6. Der Beschluss eines Ausschlusses auf der Mitgliederversammlung erfordert die gleiche Mehr¬heit wie eine Änderung der Bestimmungen der Gesellschaft.
20.7. Ein Anteilsinhaber, der auf einer Mitgliederversammlung aus¬ge¬schlossen wurde, kann nur durch einem erneuten Beschluss einer Mit¬gliederversammlung wieder aufgenommen werden. Bei diesem Beschluss ist die gleiche Mehrheit erforderlich, wie beim vorausgegangene Be¬schluss des Ausschlusses. Der Vorstand ist verpflichtet, unmittelbar nach Ausschlusses eines Mitglieds alle Anteile, die das betroffene Mitglied möglicherweise hat, auszuzahlen.

21. Nichterfüllung der Kreditverpflichtungen der Gesellschaft
21.1. Wenn die Gesellschaft einen Darlehen zur Teilfinanzierung der Betriebsausgaben bei einem Hypothekeninstitut oder einer Bank aufnimmt und den Zahlungsverpflichtungen eines solchen Darlehens nicht rechtzeitig nachkommt, ist der Darlehensgeber berechtigt, mit einer Frist von vierzehn Tagen durch eingeschriebenen Brief zu fordern, in sämtliche Rechte des Vorstands mit Hinblick auf diese Satzung eingesetzt zu werden, darunter das Recht zur Festsetzung der jährlichen Hafen¬gebühr, sowie diese Beträge auf seine Konten einzahlen zu lassen, bis alle Rückstände bezahlt sind.

22. Anforderungen an die Nutzung eines zugeteilten Liegeplatzes
22.1. Nur Sportboote, die in einem yachtgemäßen Zustand gehalten werden, dürfen den Hafen nutzen.
22.2. Gewerbliche Fischereifahrzeuge dürfen den Hafen nicht nutzen.
22.3. Es darf keine gewerbsmäßigen Geschäftstätigkeit im Hafen aus betrieben werden, ausge¬nommen sind jedoch vom Vorstand zugelassene Gewerbebetriebe, die zur Bedienung des Hafens oder der Boote dienen.
22.4. Der Vorstand kann außerdem Vermietung, Vorstellung und Verkauf von Sportbooten auf dem Hafengelände gestatten.
22.5. Jede Form von Beflaggung, Beschilderung usw. dafür muss vom Vorstand genehmigt werden.

23. Änderungen der Satzung
23.1. Änderungen der vorliegenden Satzung sind im Rahmen jeder Mitglieder¬ver-sammlung möglich, wenn mindestens 1/3 der stimmberechtigten Anteilsinhaber anwesend sind, und wenn min¬destens 2/3 der abgegebenen Stimmen für den Vorschlag stimmen. Wird eine Mehrheit während einer Mitgliederversammlung erreicht, die nicht beschlussfähig ist, muss der Vor¬stand unter Einhaltung der normalen Frist innerhalb von vierzehn Tagen eine neue Mitglieder¬versammlung einberufen.
23.2. Wenn auf dieser Mitgliederversammlung ebenfalls 2/3 der abgegebenen Stimmen für den Vorschlag sind, gilt dieser als angenommen, unabhängig davon, wie viele stimmberechtigte Mitglieder an der Versammlung teilnehmen.
23.3. Solange das in Verbindung mit der Erstellung des Sportboothafens aufgenommene Bau¬dar¬lehen noch nicht abgewickelt ist, kann § 21 jedoch nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des Darlehensgebers geändert werden.
23.4. Die Punkte 2, 4, 5, 6, 7, 17 und 18 können nur mit Zustimmung des Verkehrsministeriums geändert werden.

24. Antrag auf Auflösung der Gesellschaft
24.1. Die Bestimmungen zur Auflösung der Gesellschaft können nur im Rahmen einer zu diesem Zweck besonders einberufene Mitgliederversammlung zur Abstimmung kommen.

25. Beschluss zur Auflösung der Gesellschaft
25.1. Für die diesbezügliche Beschlussfähigkeit ist es erforderlich, dass mindestens 2/3 der stimm¬berechtigten Anteilsinhaber teilnehmen, und für die Annahme des Vorschlages ist erforderlich, dass mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen für den Vorschlag sind.
25.2. Wird eine solche Mehrheit auf einer Mitgliederversammlung erreicht, die nicht beschlussfähig ist, muss eine neue Mitgliederversammlung einberufen werden, auf der der Beschluss mit der obengenannten Mehrheit, unabhängig davon, wie viele stimmberechtigten Anteilsinhaber an der Versammlung teilnehmen.
25.3. Bei einer Auflösung der Gesellschaft wird das Vermögen zugunsten sportlicher Zwecke verteilt, in erster Linie wassersportliche Aktivitäten.
25.4. Die jetzigen Bestimmungen können nur mit den gleichen Mehrheiten wie bei einer Auf¬lösung geändert werden.

Die Statuten für Aabenraa Baad Club a.m.b.a. gelten ab dem 24.09.1989, mit den Änderungen,
Die Satzungen für Aabenraa Baad Club ABC Amba sind auf der Hauptversamlung am 27.11.18 geprüft worden, und gelten ab 08.01.19