§ 1
Der Name des Klubs lautet Aabenraa Båd Club, abgekürzt ABC. Er hat seinen Sitz in der Kommune Aabenraa.
Der Name des Klubs lautet Aabenraa Båd Club, abgekürzt ABC. Er hat seinen Sitz in der Kommune Aabenraa.
§ 2
Zweck des Klubs ist es, dafür zu wirken, den Mitgliedern so gute Verhältnisse wie möglich für die Aus¬übung des Segelsports und des Segelns zu ermöglichen. Darüber hinaus gehört es zu den Zielen des Klubs, die Mitglieder zu fördern und zu ertüchtigen, sowie Kenntnisse des Segelsports durch u.a. Training und Wettbewerbe auszubreiten.
Zweck des Klubs ist es, dafür zu wirken, den Mitgliedern so gute Verhältnisse wie möglich für die Aus¬übung des Segelsports und des Segelns zu ermöglichen. Darüber hinaus gehört es zu den Zielen des Klubs, die Mitglieder zu fördern und zu ertüchtigen, sowie Kenntnisse des Segelsports durch u.a. Training und Wettbewerbe auszubreiten.
§ 3
ABC ist Mitglied des dänischen Seglerverbandes Dansk Sejlunion, und an dessen Bestimmungen und Regeln gebunden.
ABC ist Mitglied des dänischen Seglerverbandes Dansk Sejlunion, und an dessen Bestimmungen und Regeln gebunden.
§ 4
Als aktiver und passiver Anteilsinhaber im Aabenraa Baad Club A.m.b.A. können Personen aufgenommen werden, die mindestens 18 Jahre alt sind,samt Vereine und Firmen, die Mitglieder von Aabenraa Båd Club sind.
Der Anteil von Anteilsinhaber mit Wohnsitz außer Dänemark, jedoch in EU,
darf bis zu 15 % von aktiven Anteilsinhaber, am Anmeldungszeitpunkt,
sein. Im Zweifelsfall wird dies, von der Vorstand entscheidet.
Als aktiver und passiver Anteilsinhaber im Aabenraa Baad Club A.m.b.A. können Personen aufgenommen werden, die mindestens 18 Jahre alt sind,samt Vereine und Firmen, die Mitglieder von Aabenraa Båd Club sind.
Der Anteil von Anteilsinhaber mit Wohnsitz außer Dänemark, jedoch in EU,
darf bis zu 15 % von aktiven Anteilsinhaber, am Anmeldungszeitpunkt,
sein. Im Zweifelsfall wird dies, von der Vorstand entscheidet.
§ 5
Der Jahresmitgliedsbeitrag wird jeweils für ein Jahr im Rahmen der ordentlichen Jahreshaupt¬ver-sammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag wird im Voraus entrichtet. Der Beitrag ist bis zum 01. März eines Jahres zu entrichten. Bei Eintritt in den Club wird ein Aufnahmebeitrag erhoben, dessen Höhe ebenfalls von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Die Kosten für andere Service¬leistungen werden vom Vorstand festgelegt.
Der Jahresmitgliedsbeitrag wird jeweils für ein Jahr im Rahmen der ordentlichen Jahreshaupt¬ver-sammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag wird im Voraus entrichtet. Der Beitrag ist bis zum 01. März eines Jahres zu entrichten. Bei Eintritt in den Club wird ein Aufnahmebeitrag erhoben, dessen Höhe ebenfalls von der Jahreshauptversammlung festgelegt wird. Die Kosten für andere Service¬leistungen werden vom Vorstand festgelegt.
§ 6
Eine Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen zu einem 01. März erfolgen, und setzt voraus, dass das Mitglied seinen Beitrag bis zum Eintritt der Kündigung be¬zahlt hat.
Das Mitglied hat Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung seiner Kündigung. Ist ein Mitglied in Zah¬lungsverzug, kann der Vorstand das betreffende Mitglied mit einer Frist von 30 Tagen aus-schließen. Eine Mitteilung hierüber muss schriftlich erfolgen. Ein ehemaliges Mitglied, das wegen Rückständen exkludiert wurde, kann erst dann wieder als Mitglied aufgenommen werden, wenn es sämtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club nachgekommen ist.
Ansonsten kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, wenn besondere Verhältnisse dazu Anlass geben. Ein derartiger Beschluss setzt jedoch voraus, dass mindestens eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes für einen Ausschluss stimmen.
Dem betreffenden Mitglied muss, ehe der Vorstand seine Entscheidung trifft, Gelegenheit ge¬ge-ben werden, sich gegen Vorwürfe zu verteidigen; außerdem kann das Mitglied verlangen, dass die Frage der Exklusion auf der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung entschieden wird.
Außerdem kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn dies auf Vorschlag von mindestens 1/3 aller Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen wird.
In allen Fällen, in denen über eine Exklusion im Rahmen einer Mitgliederversammlung beraten wird, hat das betroffene Mitglied den Anspruch, spätestens innerhalb von drei Tagen vor Durch-führung der Mitgliederversammlung darüber informiert zu werden, und darüber hinaus das Recht, der Versammlung beizuwohnen und sich zu verteidigen. Die Frage des Ausschlusses muss als eigen-ständiger Punkt in der Tagesordnung aufgenommen werden.
Die Entscheidung über eine Exklusion erfordert die gleiche Mehrheit, wie sie auch für die Än¬de-rung der Satzung der Klubs erforderlich ist. Ein gemäß einem Beschluss einer Jahres¬haupt¬ver-samm¬lung ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch einen erneuten Beschluss einer Jahres¬haupt-versammlung wieder als Mitglied aufgenommen werden. Dies erfordert die gleichen Mehrheits-ver¬¬hältnisse wie bei einem Exklusionsbeschluss.
Eine Kündigung der Mitgliedschaft muss schriftlich mit einer Frist von vierzehn Tagen zu einem 01. März erfolgen, und setzt voraus, dass das Mitglied seinen Beitrag bis zum Eintritt der Kündigung be¬zahlt hat.
Das Mitglied hat Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung seiner Kündigung. Ist ein Mitglied in Zah¬lungsverzug, kann der Vorstand das betreffende Mitglied mit einer Frist von 30 Tagen aus-schließen. Eine Mitteilung hierüber muss schriftlich erfolgen. Ein ehemaliges Mitglied, das wegen Rückständen exkludiert wurde, kann erst dann wieder als Mitglied aufgenommen werden, wenn es sämtlichen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Club nachgekommen ist.
Ansonsten kann der Vorstand ein Mitglied ausschließen, wenn besondere Verhältnisse dazu Anlass geben. Ein derartiger Beschluss setzt jedoch voraus, dass mindestens eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder des Vorstandes für einen Ausschluss stimmen.
Dem betreffenden Mitglied muss, ehe der Vorstand seine Entscheidung trifft, Gelegenheit ge¬ge-ben werden, sich gegen Vorwürfe zu verteidigen; außerdem kann das Mitglied verlangen, dass die Frage der Exklusion auf der nächsten ordentlichen Jahreshauptversammlung entschieden wird.
Außerdem kann ein Mitglied ausgeschlossen werden, wenn dies auf Vorschlag von mindestens 1/3 aller Mitglieder auf einer Mitgliederversammlung beschlossen wird.
In allen Fällen, in denen über eine Exklusion im Rahmen einer Mitgliederversammlung beraten wird, hat das betroffene Mitglied den Anspruch, spätestens innerhalb von drei Tagen vor Durch-führung der Mitgliederversammlung darüber informiert zu werden, und darüber hinaus das Recht, der Versammlung beizuwohnen und sich zu verteidigen. Die Frage des Ausschlusses muss als eigen-ständiger Punkt in der Tagesordnung aufgenommen werden.
Die Entscheidung über eine Exklusion erfordert die gleiche Mehrheit, wie sie auch für die Än¬de-rung der Satzung der Klubs erforderlich ist. Ein gemäß einem Beschluss einer Jahres¬haupt¬ver-samm¬lung ausgeschlossenes Mitglied kann nur durch einen erneuten Beschluss einer Jahres¬haupt-versammlung wieder als Mitglied aufgenommen werden. Dies erfordert die gleichen Mehrheits-ver¬¬hältnisse wie bei einem Exklusionsbeschluss.
§ 7
Die Jahreshauptversammlung ist die höchste Entscheidungsinstanz des Klubs.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch normale Briefpost oder per E-Mail an sämtliche Mitglieder des Aabenraa Båd Club und wird an die zuletzt angeführte Postanschrift / E-Mail-Adresse der Mitglieder verschickt. Die ordentliche Jahreshauptversammlung wird im Novem¬ber / Dezember eines Jahres durchgeführt; die Einladung dazu erfolgt mit einer Frist von minde¬stens drei Wochen.
Die Tagesordnung gemäß § 8 wird spätestens acht Tage vor dem Datum der Jahreshauptver-samm¬lung in gleicher Weise veröffentlicht. Vorschläge zur Behandlung von Themen im Rahmen der Jahres¬hauptversammlung müssen dem Vorstand spätestens vierzehn Tage vor dem Datum der Ver¬sammlung vorliegen. Diese Vorschläge werden auf die Tagesordnung gesetzt, und auf der Home¬¬page des Klubs sowie durch Aushang im Klubhaus veröffentlicht.
Über das Stimmrecht verfügen alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Tag vor dem Datum der Jahres¬hauptversammlung seit mindestens drei Monaten Mitglied im Aabenraa Båd Club sind und sich nicht in Zahlungsverzug befinden.
Kein Mitglied hat mehr als eine Stimme, eine Stimmabgabe durch Vollmacht ist ausgeschlossen. Ein Ehegatte / Lebenspartner eines Mitglieds kann jedoch im Namen des Mitglieds abstimmen.
Die Jahreshauptversammlung ist die höchste Entscheidungsinstanz des Klubs.
Die Einladung zur Jahreshauptversammlung erfolgt durch normale Briefpost oder per E-Mail an sämtliche Mitglieder des Aabenraa Båd Club und wird an die zuletzt angeführte Postanschrift / E-Mail-Adresse der Mitglieder verschickt. Die ordentliche Jahreshauptversammlung wird im Novem¬ber / Dezember eines Jahres durchgeführt; die Einladung dazu erfolgt mit einer Frist von minde¬stens drei Wochen.
Die Tagesordnung gemäß § 8 wird spätestens acht Tage vor dem Datum der Jahreshauptver-samm¬lung in gleicher Weise veröffentlicht. Vorschläge zur Behandlung von Themen im Rahmen der Jahres¬hauptversammlung müssen dem Vorstand spätestens vierzehn Tage vor dem Datum der Ver¬sammlung vorliegen. Diese Vorschläge werden auf die Tagesordnung gesetzt, und auf der Home¬¬page des Klubs sowie durch Aushang im Klubhaus veröffentlicht.
Über das Stimmrecht verfügen alle aktiven Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, am Tag vor dem Datum der Jahres¬hauptversammlung seit mindestens drei Monaten Mitglied im Aabenraa Båd Club sind und sich nicht in Zahlungsverzug befinden.
Kein Mitglied hat mehr als eine Stimme, eine Stimmabgabe durch Vollmacht ist ausgeschlossen. Ein Ehegatte / Lebenspartner eines Mitglieds kann jedoch im Namen des Mitglieds abstimmen.
§ 8
Die Tagesordnung der ordentlichen Jahreshauptversammlung umfasst folgende Punkte:
Die Tagesordnung der ordentlichen Jahreshauptversammlung umfasst folgende Punkte:
1. Wahl des Diskussionsleiters
2. Bericht des Vorsitzenden, Entlastung
3. Rechenschaftsbericht des Kassierers, Entlastung
4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
5. Eingereichte Vorschläge
6. Wahl des Vorsitzenden
7. Wahl der sonstigen Vorstandsmitglieder, insgesamt vier Mitglieder
8. Wahl von zwei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern
9. Wahl von zwei Kassenprüfern und einem stellvertretenden Kassenprüfer
10. Wahl der Ausschutzvorsitzenden
11. Sonstiges
2. Bericht des Vorsitzenden, Entlastung
3. Rechenschaftsbericht des Kassierers, Entlastung
4. Festlegung der Mitgliedsbeiträge
5. Eingereichte Vorschläge
6. Wahl des Vorsitzenden
7. Wahl der sonstigen Vorstandsmitglieder, insgesamt vier Mitglieder
8. Wahl von zwei stellvertretenden Vorstandsmitgliedern
9. Wahl von zwei Kassenprüfern und einem stellvertretenden Kassenprüfer
10. Wahl der Ausschutzvorsitzenden
11. Sonstiges
§ 9
Die Jahreshauptversammlung wählt einen Diskussionsleiter, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, siehe jedoch auch §§ 6, 15 und 19. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds müssen Ab¬stim-mungen und Wahlen schriftlich erfolgen, ebenso müssen sämtliche Abstimmungen im Zusammen-hang mit einer Exklusion schriftlich erfolgen. Die Beschlüsse der Jahreshauptversamm¬lung werden in einem Protokoll vermerkt, in dem auch eine Niederschrift der Verhandlungen – in vom Diskussionsleiter bestimmten Umfang – aufgenommen werden.
Die Jahreshauptversammlung wählt einen Diskussionsleiter, der nicht Mitglied des Vorstandes sein darf. Die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Mehrheit getroffen, siehe jedoch auch §§ 6, 15 und 19. Auf Antrag eines stimmberechtigten Mitglieds müssen Ab¬stim-mungen und Wahlen schriftlich erfolgen, ebenso müssen sämtliche Abstimmungen im Zusammen-hang mit einer Exklusion schriftlich erfolgen. Die Beschlüsse der Jahreshauptversamm¬lung werden in einem Protokoll vermerkt, in dem auch eine Niederschrift der Verhandlungen – in vom Diskussionsleiter bestimmten Umfang – aufgenommen werden.
§ 10
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, und muss einberufen werden, wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftliche vom Vorstand fordern. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens einen Monat nach Vorlage des Antrags einschl. der zu behandelnden Fragen beim Vorstand durchgeführt werden. Für die Einladung und die Veröffentlichung der Tagesordnung gelten die Bestimmungen des § 7, Abs. 2 und 3.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann jederzeit vom Vorstand einberufen werden, und muss einberufen werden, wenn mindestens 30 % der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftliche vom Vorstand fordern. In diesem Fall muss die Mitgliederversammlung spätestens einen Monat nach Vorlage des Antrags einschl. der zu behandelnden Fragen beim Vorstand durchgeführt werden. Für die Einladung und die Veröffentlichung der Tagesordnung gelten die Bestimmungen des § 7, Abs. 2 und 3.
§ 11
Der Vorstand führt die alltäglichen Geschäfte des Klubs, und vertritt den Klub in jeder Hinsicht. Die beschlossenen Entscheidungen und vorgenommenen Maßnahmen verpflichten den Klub be¬stim-mungsgemäß. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vor¬sitzen-den, einem Kassierer, einem Sekretär, sowie einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von zwei Jahren auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung gewählt, doch derart, dass die Hälfte der Vorstandmitglieder jedes zweite Jahr wechselt. Der Vorsitzende wird im Rahmen einer besonderen Abstimmung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das passive Wahlrecht gilt nur für mündige Mitglieder.
Der Vorstand führt die alltäglichen Geschäfte des Klubs, und vertritt den Klub in jeder Hinsicht. Die beschlossenen Entscheidungen und vorgenommenen Maßnahmen verpflichten den Klub be¬stim-mungsgemäß. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vor¬sitzen-den, einem Kassierer, einem Sekretär, sowie einem weiteren Mitglied. Die Mitglieder werden für einen Zeitraum von zwei Jahren auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung gewählt, doch derart, dass die Hälfte der Vorstandmitglieder jedes zweite Jahr wechselt. Der Vorsitzende wird im Rahmen einer besonderen Abstimmung für jeweils zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Das passive Wahlrecht gilt nur für mündige Mitglieder.
§ 12
Der Vorstand konstituiert sich so schnell wie möglich, spätestens jedoch vierzehn Tage nach der Jahreshauptversammlung. Der Posten des Kassierers kann nicht gleichzeitig mit dem Posten des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Sekretärs wahrgenommen werden. Der Vorstand setzt selbst seine Geschäftsordnung fest. Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden, vergleiche jedoch § 6, Abs. 4. Wenn der Vorsitzende verhindert ist, tritt der stellvertretene Vorsitzende an seine Stelle. Über die Beratungen des Vorstandes wird eine Niederschrift erstellt. Der Klub wird vom Vorsitzenden vertreten, allerdings erfordern ökono-mische Dispositionen die Unterschrift des Vorsitzenden und des Kassierers. In allen Angelegen-heiten, die im Zusammenhang mit Ankauf, Verkauf oder Verpfändung von Immobilien oder be-weglicher Habe des Klubs stehen, wird der Klub durch den Vorsitzenden, den stellevertretenden Vorsitzenden und den Kassierer gemeinsam vertreten.
Der Vorstand konstituiert sich so schnell wie möglich, spätestens jedoch vierzehn Tage nach der Jahreshauptversammlung. Der Posten des Kassierers kann nicht gleichzeitig mit dem Posten des Vorsitzenden, des stellvertretenden Vorsitzenden oder des Sekretärs wahrgenommen werden. Der Vorstand setzt selbst seine Geschäftsordnung fest. Der Vorstand ist nur dann beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist, einschließlich des Vorsitzenden oder des stellvertretenden Vorsitzenden, vergleiche jedoch § 6, Abs. 4. Wenn der Vorsitzende verhindert ist, tritt der stellvertretene Vorsitzende an seine Stelle. Über die Beratungen des Vorstandes wird eine Niederschrift erstellt. Der Klub wird vom Vorsitzenden vertreten, allerdings erfordern ökono-mische Dispositionen die Unterschrift des Vorsitzenden und des Kassierers. In allen Angelegen-heiten, die im Zusammenhang mit Ankauf, Verkauf oder Verpfändung von Immobilien oder be-weglicher Habe des Klubs stehen, wird der Klub durch den Vorsitzenden, den stellevertretenden Vorsitzenden und den Kassierer gemeinsam vertreten.
§ 13
Das Geschäftsjahr des Klubs läuft vom 01. Oktober bis zum 30. September. Der Vorstand muss eine Rechnungslegung für das abgelaufene Jahr und eine Bilanz zum 30. September an die Rech-nungsprüfer übergeben, Rechnungslegung und Bilanz müssen der ordentlichen Jahres¬haupt¬ver-sammlung zur Genehmigung vorgelegt werden; diese müssen mit dem Vermerk der Kassenprüfer versehen sein. Rechnungslegung und Bilanz müssen den Mitgliedern spätestens acht Tage vor Durchführung der Jahreshauptversammlung vorgelegt werden.
Das Geschäftsjahr des Klubs läuft vom 01. Oktober bis zum 30. September. Der Vorstand muss eine Rechnungslegung für das abgelaufene Jahr und eine Bilanz zum 30. September an die Rech-nungsprüfer übergeben, Rechnungslegung und Bilanz müssen der ordentlichen Jahres¬haupt¬ver-sammlung zur Genehmigung vorgelegt werden; diese müssen mit dem Vermerk der Kassenprüfer versehen sein. Rechnungslegung und Bilanz müssen den Mitgliedern spätestens acht Tage vor Durchführung der Jahreshauptversammlung vorgelegt werden.
§ 14
Auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für jeweils ein Jahr, sowie ein stellvertretender Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer müssen jedes Jahr im November die gesamte Rechnungslegung kontrollieren und überprüfen, ob der Bestand vorhanden ist.
Jedem Kassenprüfer muss jederzeit die Möglichkeit gegeben werden, die Wirtschaftliche Situation des Klubs zu überprüfen.
Auf der ordentlichen Jahreshauptversammlung werden zwei Kassenprüfer für jeweils ein Jahr, sowie ein stellvertretender Kassenprüfer gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Die Kassenprüfer müssen jedes Jahr im November die gesamte Rechnungslegung kontrollieren und überprüfen, ob der Bestand vorhanden ist.
Jedem Kassenprüfer muss jederzeit die Möglichkeit gegeben werden, die Wirtschaftliche Situation des Klubs zu überprüfen.
§ 15
Änderungen der Satzung können im Rahmen jeder Jahreshauptversammlung erfolgen, wenn min-destens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, und wenn mindestens 2/3 der abge-ge¬benen Stimmen sich für den Vorschlag aussprechen. Wenn eine Mehrheit im Rahmen einer nicht beschlussfähigen Jahreshauptversammlung erzielt wird, muss der Vorstand innerhalb von vierzehn Tagen mit der üblichen Frist eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Wenn in Rahmen dieser neuen Mitgliederversammlung ebenfalls 2/3 der abgegebenen Stimmen sich für den Vorschlag aussprechen, gilt dieser als beschlossen, unabhängig von der Anzahl der bei der Ver¬sammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Änderungen der Satzung können im Rahmen jeder Jahreshauptversammlung erfolgen, wenn min-destens 1/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist, und wenn mindestens 2/3 der abge-ge¬benen Stimmen sich für den Vorschlag aussprechen. Wenn eine Mehrheit im Rahmen einer nicht beschlussfähigen Jahreshauptversammlung erzielt wird, muss der Vorstand innerhalb von vierzehn Tagen mit der üblichen Frist eine neue Mitgliederversammlung einberufen. Wenn in Rahmen dieser neuen Mitgliederversammlung ebenfalls 2/3 der abgegebenen Stimmen sich für den Vorschlag aussprechen, gilt dieser als beschlossen, unabhängig von der Anzahl der bei der Ver¬sammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
§ 16
Der Vorstand richtet die erforderlichen Ausschüsse ein.
Der Vorstand richtet die erforderlichen Ausschüsse ein.
§ 17
Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedsnummer, aus der sich die Anciennität des Mitglieds ergibt.
Jedes Mitglied erhält eine Mitgliedsnummer, aus der sich die Anciennität des Mitglieds ergibt.
§ 18
Die Entscheidung über die Auflösung des Klubs kann nur auf einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliedsversammlung erfolgen. Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliedsver¬samm-lung ist es erforderlich, dass mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, und zum Beschluss eines Auflösungsvorschlages ist es erforderlich, dass mindestens ¾ der ab-gegebenen Stimmen für diesen Vorschlag stimmen. Wird eine solche Mehrheit im Rahmen einer Mitgliederversammlung erzielt, die nicht beschlussfähig ist, wird zu einer weiteren Mitglieder-versammlung geladen, in deren Rahmen der Beschluss mit der genannten Mehrheit getroffen werden kann, unabhängig von der Anzahl der dann anwesenden Anzahl stimmberechtigter Mit-glieder. Im Fall der Auflösung des Klubs wird das verbleibende Vermögen sportlichen Zwecken zugeführt.
Die Entscheidung über die Auflösung des Klubs kann nur auf einer zu diesem Zweck gesondert einberufenen Mitgliedsversammlung erfolgen. Zur Beschlussfähigkeit dieser Mitgliedsver¬samm-lung ist es erforderlich, dass mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, und zum Beschluss eines Auflösungsvorschlages ist es erforderlich, dass mindestens ¾ der ab-gegebenen Stimmen für diesen Vorschlag stimmen. Wird eine solche Mehrheit im Rahmen einer Mitgliederversammlung erzielt, die nicht beschlussfähig ist, wird zu einer weiteren Mitglieder-versammlung geladen, in deren Rahmen der Beschluss mit der genannten Mehrheit getroffen werden kann, unabhängig von der Anzahl der dann anwesenden Anzahl stimmberechtigter Mit-glieder. Im Fall der Auflösung des Klubs wird das verbleibende Vermögen sportlichen Zwecken zugeführt.
Die Satzung des Aabenraa Båd Club ABC wurde auf im Rahmen der Jahreshauptversammlung am 27. November 2012 revidiert, und gilt seit dem 06. Januar 2013.
Svend E. Mundeling Laila Carlsen
Leif Nielsen Kaj Madsen
Aage Mortensen