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1 Allgemeine Bestimmungen

1.1
Fahrzeugführer aller Fahrzeuge im Hafen sind verpflichtet, sich mit dem Inhalt der vor¬liegenden Hafenordnung bekannt zu machen; die Bestimmungen werden auf Anfrage kostenlos von der Hafenaufsicht ausgehändigt.

1.2
Die Einhaltung der Hafenordnung im Bereich des Hafens wird von der Haufenaufsicht unter der Oberaufsicht des Hafenvorstandes überwacht.

1.3
Innerhalb des Hafenbereiches nimmt allerdings die Polizei ihre gesetzlich vorgeschriebenen all-gemeinen Aufgaben wahr.

1.4
Die Fischereikontrolle hat Zutritt zum Hafenbereich und kann Rampen usw. nach Bedarf benutzen.

1.5
Die Hafenaufsicht muss während der Dienstzeiten eine Uniform oder Uniformmütze tragen, und ist außerdem verpflichtet, sich auf Verlangen ausweisen zu können.

2 Bestimmungen über Ankern, Befahren und Festmachen usw.

2.1
Jedes Fahrzeug, das im Bereich des Hafens vor Anker liegt, kann von der Hafenaufsicht zum Ver-lassen des Ankerplatzes aufgefordert werden, wenn es nach Auffassung der Hafenaufsicht das freie und sichere Befahren des Hafens behindert. Weigert sich das Fahrzeug, einer solchen Auf-forderung nachzukommen, oder erfolgt das Entfernen nicht innerhalb der von der Hafenaufsicht angeführten Frist, ist die Hafenaufsicht berechtigt, das Fahrzeug auf Kosten des Eigners zu ent-fernen.

2.2
Fahrzeuge, die außerhalb der Außenmolen des Hafens, aber noch im Hafenbereich, vor Anker liegen, müssen eine nach Maßgabe der Hafenaufsicht ausreichende Mannschaft an Bord haben. Fahrzeuge, die vor Anker liegen, müssen die vorgeschriebenen Signale führen (Ankerball bzw. Ankerlaterne).

2.3
Ankern im Hafenbereich darf ohne im Voraus eingeholte Erlaubnis der Hafenaufsicht nur in Notfällen erfolgen.

2.4
Fahrzeuge, die ohne zwingende Notwendigkeit in einer Art und Weise ankern, die gegen die vorliegenden Bestimmungen verstößt, tragen selbst die volle Verantwortung für eventuelle Folgen.

2.5
Für das Befahren der Hafenbereiche gelten die von der dänischen Seefahrtsbehörde „Søfarts-styrelsen“ ausgearbeiteten Regeln für Fahrten usw. in bestimmten dänischen Gewässern in ihrer jeweils aktuellen Version.

2.6
Beim Befahren der zum Hafen gehörenden Flächen darf die angeführte Höchstgeschwindigkeiten nicht überschritten werden, bzw. das Befahren muss, wenn keine Höchstgeschwindigkeit ange¬führt ist, so erfolgen, dass dadurch keine anderen Hafennutzer beeinträchtigt werden. Es muss jederzeit so manövriert werden, dass Hafenanlagen nicht dem Risiko von Schäden ausgesetzt wer¬den.

2.7
Fahrzeuge mit festen Liegeplätzen dürfen, abgesehen vom erforderlichen Verholen beim Laden oder Löschen, Reparaturen, Betanken usw. nur an den zugewiesenen / zugeteilten Plätzen fest-machen.

2.8
Gastlieger müssen sich so schnell wie möglich unmittelbar nach Ankunft bei der Hafenaufsicht an-melden, sowie die angewiesenen Liegeplätze nutzen. Ohne Zustimmung der Hafenaufsicht darf ein Fahrzeug nicht auf einen anderen Liegeplatzt verholt werden.

2.9
Wenn ein ausgesprochenes Gebot nicht befolgt wird, kann die Hafenaufsicht das Fahrzeug auf Kosten und Risiko des Eigners verholen bzw. verholen lassen. Damit verbunden Aufwendungen für Tauwerk, Mannschaft usw. sind vom Fahrzeugeigner zu tragen, außerdem kann für eventuelle Beschädigungen des Fahrzeugs kein Schadenersatz eingefordert werden.

2.10
Fahrzeuge dürfen nicht direkt an Bollwerken, Brücken, Reibepfählen usw. festgemacht werden, sondern nur an dazu vorgesehenen Festmachereinrichtungen.

2.11
Sämtliche Fahrzeuge, die den Hafen benutzen, müssen Festmacher anwenden, die der Größe des Fahrzeugs entsprechen und dieses unter allen Umständen innerhalb des angewiesenen Platzes halten können. Festmacher müssen zusammen mit elastischen Federn o.ä. verwendet werden.

2.12
Fahrzeuge dürfen ohne Genehmigung der Hafenaufsicht nicht durch Anker oder Trossen fest-gemacht werden, die ganz oder teilweise das Fahrwasser absperren. Wenn Festmacher in der angeführten Weise verwendet werden, müssen diese auf Verlangen anderer Fahrzeuge gefiert werden.

2.13
Fahrzeuge müssen im erforderlichen Umfang Fender an ihren Seiten ausbringen, um Beschä-digungen zu vermeiden. Es müssen mindestens zwei Fender pro Seite ausgebracht werden.

2.14
Wenn es aus Platzgründen erforderlich ist, dass mehrere Fahrzeuge nebeneinander liegen, müssen die Fahrzeuge, die am dichtesten am Bollwerk liegen, akzeptieren und sicherstellen, dass die Be-satzung der außen liegenden Fahrzeuge frei und ungehindert das Deck passieren können.

2.15
Beiboote dürfen nur am Fahrzeug angebracht werden, wenn andere Fahrzeuge dadurch nicht be-hindert werden.

2.16
Ein Fahrzeug darf ohne Zustimmung der Hafenaufsicht nicht aufgelegt werden.

2.17
Wenn ein Fahrzeug nach Auffassung der Hafenaufsicht im Hafen verlassen wurde, ist die Hafen-aufsicht nach öffentlicher Bekanntmachung berechtigt, das Fahrzeug zu Lasten und Risiko des Eigners sicherzustellen und zu entfernen, es aufzubewahren oder in anderer Weise über das Fahr-zeug zu verfügen.

2.18
Strandet oder sinkt ein Fahrzeug im Hafenbereich, und wird ein solches Fahrzeug nicht innerhalb der von der Hafenaufsicht gesetzten angemessenen Frist entfernt, kann die Hafenaufsicht Maß-nahmen ergreifen, um das Fahrzeug zu entfernen. Die Hafenaufsicht ist in diesen Fällen dazu be-rechtigt, Aufwendungen dem Fahrzeug bzw. dessen Eigner in Rechnung zu stellen.

2.19
Wracks dürfen ohne die ausdrückliche Zustimmung der Hafenaufsicht nicht in den Hafen ge¬bracht werden.

3 Ab- / Aufslippen, Reparationen, Brennstoff usw.

3.1
Ab- oder Aufslippen darf nur an den von der Hafenaufsicht angewiesenen Stellen erfolgen.

3.2
Der Fahrzeugeigner ist verpflichtet, unmittelbar nach dem Ab- / Aufslippen die Kaiflächen von Böcke, Stative, Farben und sonstiges Zubehör zu räumen.

3.3
Fahrzeuge, Bootswagen, Masten usw. dürfen nur auf den dafür ausgewiesenen Flächen nach Absprachen mit der Hafenaufsicht abgestellt werden.

3.4
Fahrzeuge, die ohne Genehmigung im Bereich des Hafens abgestellt werden, oder dort über die vereinbarte Frist hinaus abgestellt sind, können von der Hafenaufsicht unmittelbar auf Rechnung und Risiko des Eigners entfernt werden.

3.5
Depots mit Kraftstoffen und Schmierölen dürfen im Hafenbereich darf nur dann vorgehalten, wenn eine Genehmigung der Brandschutzbehörden hierzu vorliegt.

3.6
Beim Befüllen von Tanks mit Kraftstoff müssen sämtliche Vorkehrungen getroffen werden, die ein Ent¬zünden und damit einen Brand an Bord oder am Kai verhindern können.

4 Sonstige Ordnungsbestimmungen

4.1
Festgemachte Fahrzeuge müssen Fallen und andere Leinen so belegen, dass unnötiger Lärm (z. B. Schlagen am Mast usw.) verhindert wird.

4.2
Entsorgen von Abfällen aller Art in das Hafenbecken oder im Bereich des Hafens ist nicht gestattet. Es wird stattdessen auf die im Bereich des Hafens aufgestellten Abfallbehälter verwiesen.

4.3
Altöl usw. darf nicht in den normalen Abfallbehältern entsorgt werden, sondern ist vom Hafen zu entfernen oder in den gesondert aufgestellten Behältnissen für Altöl zu entsorgen

4.4
Das Abpumpen von Abwässern aus Toiletten oder ölhaltigem Wasser in den Hafen ist nicht ge-stattet.

4.5
Baden im Hafen ist streng verboten.

4.6
Zelte, Wohnwagen usw. dürfen im Bereich des Hafens nur nach vorheriger Genehmigung durch die Hafenaufsicht aufgestellt bzw. genutzt werden.

4.7
Das Parken von Wohnwagen und Bootstrailern darf nur auf den dazu gesondert eingerichteten Parkplätzen erfolgen.

5 Hafenaufsicht, Schadenersatz, Strafbestimmungen

5.1
Jeder, der sich im Bereich des Hafens aufhält, ist verpflichtet, den Anweisungen der Hafenaufsicht nachzukommen. Dies gilt auch für die Aufforderung, sich aus dem Bereich des Hafens zu ent¬fer-nen.

5.2
Wenn eine Person sich von der Hafenaufsicht benachteiligt fühlt, kann der Vorfall dem Hafen-vorstand zur nachträglichen Klärung vorgelegt werden, jedoch sind die Anweisungen der Hafen-aufsicht unter allen Umständen unmittelbar zu befolgen.

5.3
Wenn ein Fahrzeugeigner den in der vorliegenden Hafenordnung enthaltenen Bestimmungen, bzw. den von der Hafenaufsicht ausgesprochenen Anweisungen nicht so schnell wie möglich nach-kommt, wie es nach Lage der Dinge erforderlich ist, ist die Hafenaufsicht zur Einleitung der not-wendigen Maßnahmen berechtigt. Für Schäden, die in solchen Fällen am Fahrzeug und / oder seiner Ausrüstung entstehen, kann der Fahrzeugeigner keinen Schadenersatz fordern. Der Fahr-zeugeigner ist verpflichtet, die durch solche Maßnahmen entstandenen Aufwendungen zu tragen.

5.4
Der Fahrzeugeigner ist verantwortlich und schadenersatzpflichtig für Schäden, die er, seine Be-satzung oder sein Fahrzeug Hafenbauwerken, Hafeneigentum oder anderen Fahrzeugen zufügen. Entstandene Schäden an Hafenbauwerken und Fahrzeugen, sowie andere Unfälle, aufgrund derer Personen oder Dingen Gefahren entstehen können, müssen unverzüglich der Hafenaufsicht mit-geteilt werden.

5.5
Nichtbeachtung der in der Hafenordnung angeführten Bestimmungen wird mit Bußen belegt. Vorfälle im Zusammenhang mit der Nichtbeachtung der Bestimmungen werden der Polizei zur An-zeige gebracht. Der Hafenvorstand ist dazu berechtigt, dem, der diese Bestimmungen nicht be-achtet, vorzuschlagen, den Vorfall durch Zahlung einer vom Hafenvorstand festgelegten Buße zu klären. Wenn einer solchen gütigen Einigung nicht zugestimmt wird, oder die Buße nicht innerhalb der festgelegten Frist gezahlt wird, wird der Vorfall zur weiteren Behandlung den Polizeibehörden oder den Gerichten vorgelegt.

5.6
Sämtliche Bußen, die der Nichtbeachtung der vorliegenden Bestimmungen geschuldet sind, fallen dem Hafen zu.

6 Inkrafttreten usw.

Diese Hafenordnung, die gemäß § 14 im Gesetzt Nr. 31 vom 16. Mai 1990 über Verkehrshäfen usw. ausgearbeitet wurde, ist von Kystinspektorat mit Schreiben vom 03. November 1995 ent-sprechend dem § 3 der Bekanntmachung Nr. 352 vom 6. Mail 1994 über die Zuständigkeiten von Kystinspektorat mit Inkrafttreten zum 01. Januar 1996 genehmigt worden.

Die vorliegenden Bestimmungen ersetzen „Ordensreglement for ABC af 1991“, das gleichzeitig aufgehoben wird.